Einstellen, bevor die Anerkennung fertig ist: Zwei Wege, die Arbeitgeber heute schon haben
Arbeitslosigkeit und offene Stellen steigen zugleich, weil Qualifikationen und Engpassberufe nicht zusammenpassen. Für internationale Fachkräfte gibt es schon heute zwei rechtliche Wege: die Anerkennungspartnerschaft und das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Beide verlangen vom Arbeitgeber vor allem eines - Planung.
Ein Arbeitsmarkt, der in zwei Richtungen zeigt
Ende September waren in Deutschland 2.994.000 Menschen arbeitslos gemeldet, 40.000 mehr als ein Jahr zuvor. Gleichzeitig waren 660.000 offene Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet, 30.000 mehr als im Vorjahr (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2026). Erfasst sind dabei nur Stellen, die Arbeitgeber der Bundesagentur auch tatsächlich melden. Die Zahl aller unbesetzten Stellen liegt höher. Beide Werte steigen also zugleich.
Der Grund liegt in der Passung. Die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur weist 163 Engpassberufe aus, bewertet werden rund 1.200 Berufe. Knapp die Hälfte der gemeldeten Fachkraftstellen entfiel auf diese Engpassberufe, aber nur ein Viertel der arbeitslosen Fachkräfte suchte dort eine Stelle (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2025). Betroffen sind unter anderem Pflege- und Gesundheitsberufe, Bau- und Handwerksberufe, Berufskraftfahrer sowie Erzieherinnen und Erzieher.
Warum mehr Arbeitslose nicht mehr Bewerbungen bedeuten
Für Arbeitgeber in diesen Berufen ist die steigende Arbeitslosenzahl kein Signal. Sie beschreibt überwiegend Menschen mit anderen Qualifikationen, oft in anderen Regionen. Eine arbeitslose Industriekauffrau bewirbt sich nicht auf eine Stelle in der Altenpflege, und eine Umschulung dorthin dauert je nach Beruf ein bis drei Jahre.
Daraus folgt kein Verzicht auf inländische Rekrutierung. Weiterbildung, Umschulung und bessere Arbeitsbedingungen sind der erste Hebel und der günstigste. Sie wirken nur langsam und decken nicht jeden Engpass. Deshalb fahren viele Arbeitgeber zweigleisig: Sie qualifizieren im Inland weiter und besetzen parallel über internationale Fachkräfte. Die zweite Spur scheitert allerdings selten an fehlenden Bewerbungen. Sie scheitert am Verfahren, vor allem an der Anerkennung der ausländischen Qualifikation.
Arbeiten, während die Anerkennung läuft
Genau hier setzt die Anerkennungspartnerschaft an. Sie dreht die Reihenfolge um und erlaubt Einreise und Arbeitsaufnahme, während das Anerkennungsverfahren in Deutschland erst läuft. Voraussetzung ist eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer oder ein anerkannter Hochschulabschluss, dazu hinreichende Deutschkenntnisse und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Beide Seiten gehen eine Verpflichtung ein: Die Fachkraft muss das Anerkennungsverfahren unverzüglich einleiten, der Arbeitgeber muss die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt und ist bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängerbar (Quelle: § 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz).
Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz geht es nicht um die Reihenfolge, sondern um die Organisation. Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde. Grundlage ist eine Vereinbarung über Kontaktdaten, Mitwirkungspflichten, erforderliche Nachweise, den Verfahrensablauf und die Folgen bei Nichterfüllung (Quelle: § 81a Aufenthaltsgesetz).
- Ändert die Reihenfolge: Einreise und Arbeit, während die Anerkennung läuft
- Fachkraft leitet die Anerkennung unverzüglich ein
- Arbeitgeber ermöglicht Qualifizierung im Arbeitsverhältnis
- Aufenthaltserlaubnis zunächst bis ein Jahr, verlängerbar auf bis zu drei Jahre
- Ändert die Organisation: der Arbeitgeber steuert das Verfahren
- Antrag in Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde
- Vereinbarung über Mitwirkungspflichten, Nachweise und Ablauf
- Einladung des Arbeitgebers innerhalb von drei Werktagen nach Eingang angeforderter Nachweise
Was beide Wege dem Arbeitgeber tatsächlich abverlangen
Der Aufwand ist real und sollte vor der Zusage kalkuliert sein. Bei der Anerkennungspartnerschaft heißt „Qualifizierung ermöglichen“ konkret: Kurse, Anpassungslehrgänge und Prüfungen finden während der Beschäftigung statt. Die Fachkraft muss dafür aus dem Dienstplan genommen werden, und zwar planbar über Monate. Wer mit voller Einsatzfähigkeit ab Tag eins kalkuliert, verrechnet sich.
Dazu kommt die Rolle als Verfahrensbeteiligter. Der Arbeitgeber überwacht Fristen, beschafft Nachweise, stellt Verlängerungsanträge und ist Ansprechpartner für Behörden und Anerkennungsstelle. Beim beschleunigten Verfahren wird das verbindlich: Werden Nachweise angefordert, ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen nach deren Eingang einzuladen. Wer dann nicht erreichbar ist oder Unterlagen erst suchen muss, verliert den Vorteil des Verfahrens.
Und eine Einschränkung gehört dazu: Keiner der beiden Wege garantiert eine Bearbeitungsdauer. Das Gesetz nennt kaum Fristen für die Behörden. Beschleunigt wird die Koordination, nicht die Entscheidung.
Beschleunigt wird die Koordination, nicht die Entscheidung.
Internationale Fachkräfte planbar rekrutieren
Was ON7 dazu beitragen kann
Genau an diesem Koordinationsaufwand setzt ON7 an. Die Plattform bündelt Recruiting, Visa-Prozesse, Dokumente und Onboarding an einem Ort, statt sie über Mailpostfächer, Aktenordner und Einzelzuständigkeiten zu verteilen.
Für Arbeitgeber bedeutet das drei Dinge. Der Visa-Manager bildet jeden Schritt vom Antrag bis zur Genehmigung digital ab, mit Echtzeit-Status und automatisierten Erinnerungen. Das Dokumentenmanagement hält Verträge, Zertifikate und Bescheinigungen zentral vor, DSGVO-konform und auf deutschen Servern, sodass eine Nachforderung innerhalb von drei Werktagen keine Suchaktion auslöst. Und Onboarding & Learning digitalisiert die Einarbeitungsinhalte für den Start im Team. Die Plattform ist in über zehn Sprachen verfügbar und standortübergreifend nutzbar, was bei mehreren Betriebsstätten den Überblick erhält.
Das verkürzt keine gesetzliche Frist und ersetzt keine Behördenentscheidung. Es sorgt dafür, dass der Teil des Verfahrens, den der Arbeitgeber selbst verantwortet, nicht zur Engstelle wird.
Für Arbeitgeber ist das eine Planungsfrage, keine Grundsatzfrage
Fast drei Millionen Arbeitslose und 163 Engpassberufe beschreiben zwei verschiedene Arbeitsmärkte im selben Land. Wer in einem Engpassberuf sucht, findet im Inland oft niemanden, unabhängig von der Gesamtzahl. Internationale Fachkräfte sind dann der Baustein neben Weiterbildung und besseren Arbeitsbedingungen, nicht der Ersatz dafür.
Praktisch heißt das: Die rechtlichen Wege stehen bereits offen und müssen nicht abgewartet werden. Was sie verlangen, ist keine Grundsatzentscheidung, sondern Planung. Wer Freistellungszeiten für Qualifizierung einkalkuliert, eine feste Zuständigkeit im Haus benennt und Unterlagen griffbereit hält, kann eine Stelle besetzen, die sonst offen bliebe. Zwischen offener Stelle und passender Fachkraft steht oft kein Mangel, sondern ein Verfahren.
- Freistellungszeiten für Kurse, Anpassungslehrgänge und Prüfungen einkalkulieren
- Keine volle Einsatzfähigkeit ab Tag eins einplanen
- Eine feste Zuständigkeit im Haus benennen
- Fristen und Verlängerungsanträge im Blick behalten
- Unterlagen griffbereit halten, damit Nachforderungen keine Suchaktion auslösen